Der Gesetzgeber hat ein Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des SGB XII (Sozialhilfe) und weiterer Vorschriften als Gelegenheit genutzt, zur Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld (Kug) eine ganz wesentliche Veränderung vorzunehmen: Die in § 104 Abs. 1 SGB III vorgesehene Bezugsdauer von sechs Monaten wird dauerhaft auf eine Bezugsdauer von bis zu zwölf Monaten festgelegt. Die Gesetzesbegründung schreibt dazu Folgendes:

„Bislang beträgt die gesetzliche Bezugsdauer des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes sechs Monate. Allerdings wurde in den vergangenen 35 Jahren fast durchgehend die Möglichkeit genutzt, die Bezugsdauer durch Verordnung zu verlängern. Auch zuletzt wurde die Bezugsdauer durch Verordnung auf bis zu zwölf Monate verlängert.

Mit dieser Änderung wird diese Praxis der vergangenen Jahre nunmehr dauerhaft im Gesetz nachvollzogen. Die gesetzliche Bezugsdauer von konjunkturellem Kurzarbeitergeld beträgt künftig bis zu zwölf Monate. Die Arbeitgeber und die Bundesagentur für Arbeit erhalten mit dieser gesetzlichen Anpassung dauerhaft Planungssicherheit hinsichtlich der Bezugsdauer. Da es sich bei dieser Änderung lediglich um ein Nachvollziehen der bestehenden Praxis handelt, ist nicht mit längeren tatsächlichen Bezugsdauern zu rechnen.“

Der Bundestag hat am 12. November 2015 das Gesetz zur Änderung des SGB XII und weiterer Vorschriften – und damit auch die wichtige Änderung des § 104 SGB III – beschlossen.

 

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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.