Während die erste Instanz den Arbeitgeber noch zur Bezahlung der Entgeltfortzahlung verurteilte, hatte der Arbeitgeber in der Berufung vor dem LAG Baden-Württemberg Erfolg.
Das LAG Baden-Württemberg stellte fest, dass der Beweiswert der vom Arbeitnehmer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert war, da dieser „noch bevor er von einem Arzt untersucht worden sei, behauptet habe, der Arbeitgeber sehe ihn bis Ende des Jahres (für die Dauer der Kündigungsfrist) und damit fast 2 Monate nicht mehr“.
Das LAG sah hier (durchaus realistisch) das Bemühen des Arbeitnehmers, dass dieser alles versuchen werde, seinen Arzt zu überzeugen, dass er so schlimm erkrankt sei, dass die Arbeitsunfähigkeit über einen solch langen Zeitraum auch bescheinigt werde. Der Arbeitgeber konnte im Rahmen der Beweisaufnahme durch Zeugenaussagen deutlich machen, dass der Arbeitnehmer erklärt habe, dass er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr erscheinen werde, was der Arbeitnehmer bestritten hatte. Hinzu kamen Zweifel des Gerichts an den Aussagen des den Arbeitnehmer behandelnden Arztes, der sich bei der Vernehmung bei der Begründung zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit in Widersprüche verwickelte. Das Gericht stellte in den Urteilsgründen auch fest, dass der vernommene Arzt „ersichtlich angestrengt, wenn nicht gar genervt war“ und fragte daher erst recht intensiv nach. Der den Arbeitnehmer behandelnde Arzt konnte daraufhin nicht konkret seine Prognosen begründen und schildern, warum er den Arbeitnehmer so lange krankgeschrieben habe, sodass der Beweisgehalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Rahmen der Vernehmung des Arztes so erschüttert wurde, dass die erheblichen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bejaht wurden.
Dieses Urteil wurde bisher nicht veröffentlicht, es kann jedoch über grosshandel-bw angefordert werden. Das Urteil zeigt, dass es durchaus erfolgversprechend sein kann, wenn ein Arbeitgeber sich vom Arbeitnehmer nicht alles bieten lässt und sich insbesondere gegen das in der Praxis sehr verbreitete „krank machen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist“ wehrt.
(LAG Baden-Württemberg v. 23.11.2016 – 12 AR 45/17)
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