Das LAG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 05.12.2014 entschieden, dass ein Praktikant auch dann kein Arbeitnehmer sei, wenn er im Rahmen einer berufsvorbereitenden Maßnahme wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb eingebunden werde. Im konkreten Fall hatte ein Praktikant, der mit einem Bildungsträger eine „Lehrgangsvereinbarung für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen“ abgeschlossen hatte, auf der Basis eines Stundenlohns für nicht ausgebildete Arbeitnehmer im nordrhein-westfälischen Einzelhandel Vergütung in Höhe von insgesamt € 6.477,50 verlangt. Der Bildungsträger hatte die Maßnahme in Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit durchgeführt und im Rahmen des Lehrgangs hatte der Kläger zwei Praktika in einem Lebensmittelmarkt absolviert.
Das LAG entschied, dass Personen, die an einer öffentlich geförderten Maßnahme bei einem Bildungsträger teilnehmen im Regelfall zur Arbeitsverwaltung in einem öffentlich rechtlichen Leistungsverhältnis stünden, was auch für während dieser Maßnahme durchgeführte Praktika gelte. Beruflich geförderte Qualifizierungsmaßnahmen sollen nicht unmöglich werden, wenn der den Praktikumsplatz anbietende Vertragspartner befürchten müsste, bereits mit der den berufseingliederungsfördernden Zweck einhergehenden Eingliederung das Risiko eines Arbeitsverhältnisses einzugehen.
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