Mit seinem Vortrag „Neues von Justitia“ informierte Wolfgang Gundel (Richter am Arbeitsgericht Freiburg) über die aktuelle Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Dabei ging er auch auf zukünftige Entwicklungen ein.

In seinem Vortrag am 07.12.2020 nahm Wolfgang Gundel (Richter am Arbeitsgericht) die Teilnehmer der Veranstaltung mit auf eine spannende Zeitreise durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte der vergangenen Monate.

Dabei ging er unter anderem auf die arbeitgeberfreundliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.05.2020 ein.

Diese beschäftigte sich mit der Anzeigepflicht im Falle einer fortdauernden Erkrankung. Das Bundesarbeitsgericht hatte erstmals entschieden, dass sich die Anzeigepflicht gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG nicht auf die Ersterkrankung beschränkt. Auch die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über die zunächst angezeigte Dauer hinaus muss unverzüglich mitgeteilt werden. Unterlässt der Mitarbeiter dies, liegt eine Pflichtverletzung vor, die geeignet ist eine ordentliche Kündigung zu begründen.

Außerdem stellte der Referent die ebenfalls arbeitgeberfreundliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2019 vor. Das Bundesarbeitsgericht stärkt hier erneut die Rechte des Arbeitgebers im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung. Legt ein Arbeitnehmer nach Ausschöpfung des Sechs-Wochenzeitraums wieder eine neue Erstbescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit vor und bestreitet der Arbeitgeber unter Berufung auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls, dass die Arbeitsunfähigkeit infolge der „neuen“ Erkrankung eingetreten ist, muss der Arbeitnehmer Tatsachen darlegen und beweisen, die seien Anspruch begründen. Hierzu wird er regelmäßig seinen behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinden müssen.

Am 27.05.2020 traf das Bundesarbeitsgericht eine weitere bedeutsame Entscheidung für Arbeitgeber. Danach kann ein Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer, der nach eine Kündigung Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, unter Umständen Auskunft über die von der Bundesagentur für Arbeit unterbreiteten Vermittlungsvorschläge verlangen. Diesbezüglich gab der Referent den wertvollen Praxistipp, dass Arbeitgeber ihren gekündigten Arbeitnehmern adäquate Stellenanzeigen nachweisbar übersenden sollten, damit das Auskunftsersuchen durchsetzbar ist und die Zahlung des Annahmeverzugslohns gegebenenfalls vermieden werden kann.

 

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