Viele Corona-Maßnahmen sollen mit Ablauf des 19. März 2022 durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes enden. Über die Corona-Arbeitsschutzverordnung bleiben für Arbeitgeber allerdings einige Regelungen bestehen.
Die regierende Ampel-Koalition hat sich auf Änderungen im Infektionsschutzgesetz verständigt. Der Stichtag 19. März 2022 rückt immer näher und mit dem neuen vorliegenden Entwurf gewinnt man einen ersten Eindruck, wie es weiter gehen könnte:
- Die Regelungen (u. a. 3G am Arbeitsplatz, sog. Homeoffice-Pflicht) sollen wie vorgesehen mit dem 19. März 2022 auslaufen.
- Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Immunisierungsnachweise soll die dynamische Verweisung auf Vorgaben des RKI und PEI entfallen. Kriterien zur Definition der Impf- und Genesenennachweise werden in einem neu gefassten § 22a IfSG festgelegt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen zu treffen. In einer solchen Rechtsverordnung sind angemessene Übergangsfristen vorzusehen.
- Als notwendige Schutzmaßnahmen sollen weiterhin eine Maskenpflicht in bestimmten Einrichtungen und in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sein oder Testverpflichtungen insbesondere in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen sowie Schulen wieder festgesetzt werden können.
- Die Länder sollen darüber hinaus in Gebietskörperschaften, in denen die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht („Hotspots“), weitergehende Schutzmaßnahmen erlassen können, sofern das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellt. Schutzmaßnahmen in diesem Sinne sind:
- Maskenpflichten
- Abstandsgebote im öffentlichen Raum
- Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Einrichtungen und Unternehmen sowie in Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr
- Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten
- Die Länder können die vorgenannten Maßnahmen längstens bis zum Ablauf des 23. September 2022 vorsehen.
Voraussichtlich wird das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren in der kommenden Woche abgeschlossen und der Bundesrat wird über das Gesetz in einer Sondersitzung am 18. März entscheiden.
Neben den Änderungen im Infektionsschutzgesetz ist auch die Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 25. Mai 2022 geplant.
Der vorliegende Entwurf enthält gegenüber der aktuell geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nur marginale Änderungen und damit keine Erleichterungen für die Betriebe. Insbesondere sieht der Entwurf auch nach Auslaufen der 3G-Pflicht am Arbeitsplatz zum 19. Mai 2022 weiterhin die Testangebotspflicht für Arbeitgeber vor. Die Möglichkeit, den Geimpften- und Genesenen-Status zu berücksichtigen, wurde im Entwurf gestrichen. Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihrem Betrieb Ansteckungsrisiken weitestgehend zu vermeiden.
Der Entwurf enthält die weiteren folgende Maßnahmen:
- Der Arbeitgeber hat weiterhin auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept zu erstellen und zugänglich zu machen. Gestrichen wurde die Möglichkeit, bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten zu berücksichtigen.
- Der Arbeitgeber hat insbesondere zu prüfen, welche geeigneten Maßnahmen getroffen werden können, um die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen zu reduzieren.
- Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend ist und das Tragen medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken durch die Beschäftigten erforderlich ist, sind diese vom Arbeitgeber bereitzustellen.
- Der Arbeitgeber hat weiterhin den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Coronatest anzubieten. Die Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind weiterhin bis zum Ablauf des 25. Mai 2022 aufzubewahren.
- Der Arbeitgeber hat weiterhin den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Er hat die Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei einer Erkrankung aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.
Trotz der generellen Lockerungen, müssen Arbeitgeber weiterhin ihren Beschäftigten zwei Mal pro Kalenderwoche ein Testangebot unterbreiten. Diese finanzielle weitere Belastung ist in Anbetracht der Lockerungen nach dem Motto „Entfall aller tiefgreifenden Maßnahmen“ kaum nachvollziehbar.
Mitgliedern von grosshandel-bw steht die Stellungnahme zum Entwurf einer Formulierungshilfe zum Download zur Verfügung.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.