Stimmt der Bundestag dem Kompromissvorschlag zu, könnte der Bundesrat in seiner Plenarsitzung am 12. Mai 2023 das geänderte Gesetz verabschieden.
Im Gesetzgebungsverfahren zum Hinweisgeberschutz hat der Vermittlungsausschuss in seiner Sitzung vom 09. Mai 2023 einen Kompromiss hinsichtlich des Hinweisgeberschutzgesetzes erzielen können. Dieser enthält nun folgende Punkte:
- Die Verpflichtung zur Bearbeitung anonymer Meldungen wird aufgegeben – Vorgabe ist nun nur noch, dass die Stellen anonyme Meldungen bearbeiten sollen.
- Aufnahme einer Regelung, wonach sich Hinweisgeber zunächst an die interne Meldestellen wenden sollen.
- Herabsetzung des maximalen Bußgelds von 100.000 EUR auf 50.000 EUR
- Das Gesetz soll einen Monat nach Verkündung in Kraft treten.
Es ist zu erwarten, dass das Gesetz nun sehr zeitnah den Bundestag und den Bundesrat passieren und anschließend verkündet wird.
Zwar wurden im Gesetzesentwurf die zuvor kritisierten Punkte des Gesetzes angepasst, jedoch sind die Anpassungen weiterhin kritisch zu sehen. Zunächst ist es zu begrüßen, dass man sich inhaltlich auf ein einheitliches Gesetz geeinigt hat. Allerdings wurde die vorherige Kritik nur halbherzig in das neue Gesetz eingeflochten. Denn laut Einigungspapier sollen Unternehmen zwar nicht verpflichtet werden, den anonymen Meldekanal bereitzustellen. Allerdings sollen laut Einigungspapier des Vermittlungsausschusses anonyme Hinweise dennoch bearbeitet werden. Zudem wurde angekündigt, dass zumindest die geplanten externen Meldestellen auch anonyme Hinweise bearbeiten, was dazu führt, dass viele Unternehmen faktisch dennoch zur Errichtung von anonymen Meldestellen gezwungen werden.
Auch der zuvor bemängelte fehlende Vorrang für die Nutzung von internen Meldekanälen ist aus unserer Sicht nicht sinnvoll in das Gesetz eingeflochten worden. Der Gesetzgeber hat hier durch den Wortlaut weiterhin keinen klaren Vorrang geschaffen, in dem er lediglich schreibt, dass die internen Meldekanäle bevorzugt genutzt werden sollen. Der Vorrang droht damit ins Leere zu laufen.
Weiterhin geht das Gesetz über den eigentlichen Anwendungsbereich der EU-Richtlinie hinaus und enthält außerdem unbestimmte Rechtsbegriffe, die in der Praxis zu Unsicherheiten führen werden. In diesem Zusammenhang ist nicht nachzuvollziehen, warum der Gesetzgeber weiterhin ein Bußgeld für diejenigen Unternehmen vorsieht, die der Einrichtung einer Meldestelle nicht nachkommen. Zwar wurde dieses Bußgeld halbiert, jedoch sieht bereits die EU-Richtlinie hier kein Bußgeld vor.
Trotz der vielen Unklarheiten die diese Einigung enthält, sind die Unternehmen nun gezwungen, sich mit der Umsetzung der gesetzlichen Regelung auseinander zu setzen. grosshandel-bw steht kurz vor dem Abschluss eines Rahmenvertrags mit einem Anbieter, der eine praktikable Lösung für Verbandsmitglieder zu rabattierten Konditionen zur Verfügung stellen wird. Sobald die Dienstleistung verfügbar ist, informieren wir unsere Mitglieder umgehend über die Rahmenbedingungen und die Vorteile.
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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.