LG Freiburg, Urteil v. 31.07.2013, 12 U 83/13

Gemäß § 8 Abs. 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb  (UWG) haftet das Unternehmen auch für von Mitarbeitern begangene Zuwiderhandlungen. Folglich können der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet sein, wenn die Zuwiderhandlung in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werden. Damit soll verhindert werden, dass der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängigen Dritten verstecken kann.

Die Bestimmung begründet eine Erfolgshaftung des Betriebsinhabers ohne Entlastungsmöglichkeit. Das heißt, er haftet auch für den ohne sein Wissen und sogar gegen seinen Willen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangenen Wettbewerbsverstoß.

Obwohl der Account des Mitarbeiters nicht jedermann zugänglich gewesen sei, nahm das Gericht an, dass es bei den Äußerungen des Mitarbeiters nicht um eine rein private Tätigkeit des Mitarbeiters ging, sondern um die „Förderung des Warenabsatzes eines fremden Unternehmens, in das der Mitarbeiter eingegliedert sei und für welches er mit der streitigen Anzeige werbe“. Der Mitarbeiter hatte unter Verwendung eines Fotos, welches ein ersichtlich zum Verkauf herausgeputztes Kraftfahrzeug in einem Verkaufsraum zeigte, auf vielfältige Angebote der Firma hingewiesen und teilte mit, dass er bei Fragen unter der Telefonnummer zur Verfügung stünde, wobei es sich dabei um die Telefonnummer handelte, unter der er bei der Firma im Neuwagenverkauf erreichbar war. Damit sah das Gericht nicht nur einen bloßen Hinweis in einem sozialen Netzwerk, sondern beurteilte das Posting als Werbung, welche mehrere Rechtsverstöße, u.a. gegen das UWG beinhaltete.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.