BAG v. 20.1.16 – 7 AZR 535/163

In der Literatur ist streitig, ob ein Vertrag, den ein Verleiher ohne erforderliche Erlaubnis abschließt, von vornherein unwirksam ist oder ob es darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer auch tatsächlich überlassen wird. Diese Frage ist nun geklärt, denn es kommt auf die tatsächliche Überlassung des Arbeitnehmers an den Einsatzbetrieb an, erst dann kann der gesetzliche Arbeitgeberwechsel nach § 9 Nr.1, § 10 Abs.1Satz1 AÜG eintreten.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.