Der Bundesrat hat am 19.12.2014 das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf gebilligt. Es ist zum 01.01.2015 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält Änderungen des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG), des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) sowie weiterer Gesetze. Auf die folgenden Punkte möchten wir Sie besonders hinweisen:

Freistellungsansprüche

Neben den bereits bestehenden Freistellungsansprüchen aus dem PflegeZG werden neue Ansprüche auf Freistellung von der Arbeitsleistung wegen Pflege naher Angehöriger geschaffen. Danach bestehen zukünftig folgende Freistellungsansprüche:

  • Während die Familienpflegezeit bisher als freiwilliges Modell ausgestaltet war, soll der Beschäftigte nun nach § 2 FPfZG einen Anspruch erhalten, seine Arbeitszeit für die Dauer von maximal 24 Monaten auf mindestens 15 Stunden wöchentlich zu reduzieren. Ausgeschlossen ist dieser Anspruch bei Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten.
  • Weiterhin besteht der Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu sechs Monate nach § 3 PflegeZG (Pflegezeit). Familienpflegezeit und Pflegezeit dürfen zusammen 24 Monate nicht überschreiten.
  • Bei einer akut auftretenden Pflegesituation besteht wie bisher das Recht, nach § 2 PflegeZG bis zu zehn Arbeitstage ohne Ankündigungsfrist der Arbeit fernzubleiben (kurzfristige Arbeitsverhinderung).
  • Daneben wird ein Anspruch auf dreimonatige Freistellung für Fälle der Sterbebegleitung eingeführt. Auch die bis zu dreimonatige Sterbebegleitung ist auf die Höchstdauer der Pflegefreistellungen von 24 Monaten anzurechnen.

Finanzielle Förderung

Während der Familienpflegezeit oder Pflegezeit erhält der Beschäftigte ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgabe zur Abfederung des Verdienstausfalls. Anders als nach der bisherigen Rechtslage im Familienpflegezeitgesetz erfolgt die Beantragung des zinslosen Darlehens nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch den Beschäftigten. Das Darlehen muss der Beschäftigte in der der Darlehensgewährung entsprechenden Zeit nach dem Ende der Freistellung wieder zurückzahlen.

Für die kurzzeitige Pflegefreistellung nach § 2 PflegeZG (zehn Tage) wird ein Pflegeunterstützungsgeld eingeführt, auf das allerdings nachrangig nur dann ein Anspruch bestehen soll, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber besteht.

Im Zusammenhang mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf und dem hierbei eingeführten Pflegeunterstützungsgeld wird auch die Berechnungsweise für das Kinderkrankengeld geändert. Zukünftig wird auf das ausgefallene Netto-Arbeitsentgelt als Bezugsgröße bei der Berechnung des Krankengeldes bei der Erkrankung des Kindes Bezug genommen.

Urlaub und Kündigungsschutz

Für jeden vollen Monat der vollständigen Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz kann der Urlaub um ein Zwölftel gekürzt werden.

Ab der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn einer Freistellung, besteht ein Sonderkündigungsschutz der Beschäftigten.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.