Dieses Gesetz trat am 29.07.2014 in Kraft. Mit der Verkündung des Gesetzes hat die Bundesregierung eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2011 umgesetzt, mit dem Ziel, die Zahlungsdisziplin im Geschäftsleben zu erhöhen. Zum einen soll die Vertragsfreiheit durch Höchstgrenzen für Zahlungs- und Annahmefristen eingegrenzt werden, zum anderen wurde seitens der EU eine Erhöhung der Verzugszinsen und Entschädigungszahlungen bei Zahlungsverzug verlangt. Dies wurde mit dem neuen Gesetz seitens der Bundesregierung nun geregelt.

Durch eine Änderung der §§ 271 und 288 BGB sind nunmehr neue Zahlungsfristen festgelegt worden:

  • Private Unternehmen als Auftraggeber dürfen nicht vereinbaren, dass eine Zahlung erst nach mehr als 60 Tagen erfolgt. In der Praxis heißt die, zwei Monate nach Rechnungseingang muss gezahlt werden.
  • Öffentliche Auftraggeber müssen in der Regel innerhalb von 30 Tagen zahlen. Nur in Ausnahmefällen darf die Frist 60 Tage betragen.

Folgen des Zahlungsverzuges:

Begleicht der Kunde seine Rechnung nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen und erhält deshalb eine Mahnung, liegt ein Zahlungsverzug vor. Dann muss er Zinsen zahlen. Der bisherige gesetzliche Zinssatz wurde von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf nunmehr 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz erhöht. Darüber hinaus ist eine pauschale „Strafzahlung“ in Höhe von 40 Euro eingeführt worden.

Ab wann gelten diese Neuregelungen?

Die Neuerungen betreffen alle Schuldverhältnisse, die nach dem 28.07.2014 entstanden sind. Bei bereits zuvor entstandenen Dauerschuldverhältnissen sind die Neuerungen anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht wird. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Schuldverhältnisse, die vor dem 28.07.2014 entstanden sind, noch nach den alten Regeln zu behandeln sind.

Praxistipp: Achtung: Handlungsbedarf

Passen Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmenskunden an und vergessen Sie auch nicht die Anpassung ggf. in Ihrem Online-Shop vorzunehmen.

Den Gesetzestext zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr können Sie nachstehend herunterladen

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.