Wenn Arbeitgeber einen Arbeitnehmer befristet ins Ausland entsenden, soll im Regelfall deutsches Sozialversicherungsrecht weiter gelten. Hierzu ist eine Bescheinigung der Krankenkasse nötig.
Das A1-Verfahren (Bescheinigung der Krankenkasse) ist bei jeder (auch kurzfristiger) Entsendung erforderlich.
Wenn Arbeitgeber einen Arbeitnehmer befristet ins Ausland entsenden, soll im Regelfall deutsches Sozialversicherungsrecht auch für den Zeitraum der Entsendung weiter gelten.
Mit dem sogenannten A1-Verfahren in Abstimmung mit der Krankenkasse wird nachgewiesen, dass für den Arbeitnehmer, der vorübergehend im Ausland tätig ist, in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge weiter entrichtet werden.
Dieses A1-Verfahren ist nach der Rechtslage bei jeder, auch bei kurzfristigen Entsendungen und Dienstreisen, durchzuführen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.