Mehr Entlastung für berufstätige Eltern – Eine Entschädigung aus dem IfSG erhalten auch die Eltern, die aufgrund einer Klassenschließung gezwungen sind, ihr Kind zu betreuen.
Im Zuge der ersten Corona-Welle, bei der Eltern aufgrund der flächendeckenden Schulschließungen gezwungen waren, ihre Kinder zu betreuen, wurde im März dieses Jahrs § 56 Abs. 1a IfSG geschaffen. Nach diesem erhalten berufstätige Eltern eine Entschädigung für bis zu sechs Wochen, wenn sie aufgrund der Schul- oder Kitaschließung gezwungen sind, ihr Kind zu Hause zu beaufsichtigen, da keine anderweitigen Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind. Über die genauen Voraussetzungen haben wir Sie bereits informiert.
Nach Start des Regelbetriebs von Schulen und Kitas Ende Juni werden diese nicht mehr flächendeckend geschlossen. Infolge der steigenden Infektionszahlen kommt es jedoch vermehrt vor, dass einzelne Schulklassen und Kitagruppen unter Quarantäne gestellt werden, weil beispielsweise ein Kind der Klasse an Covid-19 erkrankt ist.
In diesen Fällen hat das Sozialministerium bislang die Ansicht vertreten, ein Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG nicht besteht, wenn der Beschäftigte sein Kind betreuen muss und deswegen einen Verdienstausfall erleidet.
grosshandel-bw begrüßt die nun auf Drängen der Landesvereinigung Baden-Württembergischer Arbeitgeberverbände e.V. getroffene Grundsatzentscheidung des Sozialministeriums. Danach besteht ein Anspruch auf Entschädigungszahlung auch dann, wenn lediglich einzelne Schulklassen oder Kitagruppen geschlossen werden, während in den übrigen der Regelbetrieb weiterläuft.
Sollten Anträge aus diesem Grund bereits abgelehnt worden sein, würden diese Verfahren durch die Regierungspräsidien von Amts wegen wieder aufgegriffen.
Klargestellt wurde, dass kein Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG besteht, wenn das Kind infolge von außerschulischen Aktivitäten von einer Quarantäneanordnung betroffen ist.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.