Seit dem 06.07.2017 ist das Entgelttransparenzgestez in Kraft. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber spätestens ab dem 01.02.2018. Für tarifgebundene bzw. tarifanwendende Arbeitgeber gibt es gesetzliche Erleichterungen.
Dank gelungener Lobbyarbeit des BGA mit Unterstützung von grosshandel-bw wurde das Gesetz nicht in der Schärfe, wie ursprünglich geplant, verabschiedet. Dennoch ist seine Durchführung mit erheblichem bürokratischem Aufwand verbunden.
Verpflichtet zu einer solchen Auskunftserteilung sind nur Betriebe mit mehr als 800 Beschäftigten, Betriebe mit mehr als 500 Beschäftigten sind aufgefordert, freiwillig ein Prüfverfahren hinsichtlich der Entgeltgleichheit im Unternehmen einzuführen. Unternehmen gleicher Größenordnung, die lageberichtspflichtig sind, unterliegen einer Berichtspflicht.
Das angegebene Prüfverfahren ist freiwillig. Wird es jedoch angewandt, müssen zwingend die diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, u.a. wäre hier der Betriebsrat über die Planung und die Beschäftigten über das Ergebnis des Prüfverfahrens zu informieren.
Der Auskunftsanspruch steht dem Beschäftigten erstmals je nach Auslegung des Gesetzes ab dem 06.01.2018, jedenfalls aber spätestens ab dem 01.02.2018 zu.
Für tarifgebundene bzw. tarifanwendende Arbeitgeber gibt es gesetzliche Erleichterungen, wie hinsichtlich Erläuterungspflicht zur Entgeltfindung und ebenfalls hinsichtlich der Einsehbarkeit. Das Vergleichsentgelt ist nur aus den Beschäftigten der gleichen Entgeltgruppe zu ermitteln. Ebenso ist eine Angabe zur geschlechtsspezifischen Verteilung nicht notwendig. Auch bedarf es keiner Begründung bei abweichender Vergleichstätigkeit. Eine Frist zur Auskunftserteilung oder Beweislastumkehr bei Nichterteilung ist nicht gegeben.
Unternehmen, die von diesem Gesetz erfasst sind, können sich bereits jetzt durch folgende Maßnahmen vorbereiten:
- interne Verantwortlichkeiten zur Auskunftserteilung klären
- die gesetzlich vorgesehenen Erklärungen zum Verfahren gegenüber Betriebsrat, Tarifvertragsparteien und Belegschaft vorbereiten
- vollständige und aktualisierte Listen der verschiedenen Entgeltbestandteile erstellen
- bei Berichtspflicht: Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung und Entgeltgleichheit identifizieren
- Überlegung, ab und wie Prüfungsverfahren eingeführt werden
Das Team von grosshandel-bw steht bei Problemen und Fragen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.