Die diesjährige Sommerzeit endet am Sonntag, 25. Oktober 2015 um 03.00 Uhr. Zu dieser Zeit wird die Stundenzählung auf 02.00 Uhr zurückgestellt.

Wird am Sonntag, den 25. Oktober 2015 eine Stunde länger gearbeitet, weil die Stundenzählung um eine Stunde zurückgestellt wird, liegt Mehrarbeit vor, so dass diese Zeit einschließlich eines eventuellen tarifvertraglichen Mehrarbeitszuschlag zu vergüten ist.

Soweit Unternehmen von der zumindest theoretisch bestehenden Möglichkeit Gebrauch machen wollen, die wegfallende bzw. zusätzliche Arbeitsdauer anderweitig zu verteilen (z.B. auf 2 Schichten durch Verkürzung oder Verlängerung der jeweilige Schicht um je 1/2 Stunde), ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu beachten.

Die Sommerzeit 2016 beginnt am 27. März 2016 und endet am 30. Oktober 2016.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.