Allgemeinverbindliche Tarifverträge gelten auch für Arbeitgeber, die nicht tarifgebunden sind. Allerdings hat die Gewerkschaft keinen Anspruch darauf, Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklären zu lassen.

Wenn Tarifverträge durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für allgemeinverbindlich erklärt werden, gelten sie nicht nur für die Tarifvertragsparteien, sondern auch darüber hinaus für alle Arbeitgeber. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nun entschieden, dass Gewerkschaften keinen Anspruch darauf haben, dass ein von ihnen ausgehandelter Tarifvertrag in der ganzen Branche für allgemeinverbindlich erklärt wird. Die im Grundgesetz geschützten Tarifautonomie ergibt kein solches Recht.

Der Fall spielte sich im Baugewerbe ab. In dieser Branche gibt es durch Arbeitgeberbeiträge finanzierte Sozialkassen. Diese Kassen sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifparteien. Sie sollen im Bereich des Urlaubs, der Altersversorgung und der Berufsbildung Leistungen erbringen. Für gewöhnlich wurde der Tarifvertrag, der die Sozialkassen regelt, in der Vergangenheit für allgemeinverbindlich erklärt. Aus diesem Grund mussten auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber Beiträge in die Sozialkassen zahlen. Allerdings hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in den Jahren 2016 und 2017 die Allgemeinverbindlicherklärungen wegen formaler Mängel gleich für mehrere Jahre aufgehoben.

Gegen diese Entscheidungen des BAG versuchte die Gewerkschaft und eine Sozialkasse Verfassungsbeschwerde einzulegen. Damit hatten sie allerdings keinen Erfolg. Die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG), schütze zwar das Recht, mit einem Tarifvertrag auch Nichtmitglieder zu verpflichten. Einen Anspruch darauf gibt es aber nicht.

Wörtlich heißt es im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes:

„Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG garantiert den Koalitionen also grundsätzlich weder Stärke noch Erfolg, sondern gewährleistet die tatsächlich realisierbare Chance, durch ihre Tätigkeit die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern.“

Entsprechend sind die grundgesetzlichen Rechte nach Auffassung der Verfassungsrichter auch nur dann verletzt, wenn ihnen diese Chance verwehrt wird. Dies traf im vorliegenden Fall nicht zu. Die Anforderungen, die das BAG an die allgemeinverbindlichen Tarifverträge gestellt hat, ließen die Ziele der Koalitionen nicht völlig leerlaufen.

Das BAG hatte gefordert, dass es im Ministerium Mitarbeiter geben soll, die personelle Verantwortung übernehmen, um einen solchen Rechtssetzungsakt (Allgemeinverbindlicherklärung) zu legitimieren. Zusätzlich sollte mindestens die Hälfte der betroffenen Beschäftigten mitgliedschaftlich gebunden sein.

Aufgrund der ambivalenten Wirkung der Allgemeinverbindlicherklärungen, ist diese Entscheidung durchaus zu begrüßen. Auch die Richter in Karlsruhe stellten fest, dass die Allgemeinverbindlicherklärung auf der einen Seite den konkreten Tarifvertrag stärkt, auf der anderen Seite aber die Attraktivität der Mitgliedschaft in einer Koalition schwächt. In Baden-Württemberg ist für Großhändler, Außenhändler und Dienstleister derzeit keine Allgemeinverbindlichkeit zu beachten. Die Entscheidung des Bundeverfassungsgerichts stellt sicher, dass auch in Zukunft nicht nur aufgrund einer Tarifpartei, der Tarifvertrag für alle in der Branche befindlichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten kann.

 

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