Wer in der Personalabteilung mit Fragen zur Doppelbesteuerung konfrontiert wird, darf froh über das neue Anwendungsschreiben sein, da hier eine Vielzahl von Antworten zu finden sind und Unklarheiten beseitigt werden.
Das Bundesfinanzministerium hat das steuerliche Anwendungsschreiben „Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen“ überarbeitet. Mit Hilfe von Doppelbesteuerungsabkommen wird geregelt, in welchem Umfang das Besteuerungsrecht einem Staat für die in einem der beiden Vertragsstaaten erzielten Einkünfte oder für das in einem der beiden Vertragsstaaten gelegene Vermögen zusteht. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 03.05.2018 das überarbeitete steuerliche Anwendungsschreiben „Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen“ veröffentlicht.
Das neue Anwendungsschreiben hat insbesondere folgende Inhalte:
- Die Kapitel zur Anwendung des § 50d Abs. 8 und Abs. 9 EStG wurden aktualisiert. Dabei wurden die Regelungen des bisherigen – und nunmehr aufgehobenen – BMF-Schreibens vom 21.07.2005 („Merkblatt zur Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte gemäß § 50d Abs. 8 EStG“, BStBl I S. 821) aufgenommen (Rz. 45-77).
- Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in einem ausländischen Staat besteuert werden können, wird die unter Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) erfolgende Freistellung von der deutschen Steuer eines unbeschränkt Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nach der Regelung des § 50d Abs. 8 EStG nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. So muss der Steuerpflichtige für die Freistellung nachweisen, dass die in dem ausländischen Staat festgesetzten Steuern entrichtet wurden oder dass dieser Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat. Die Nachweispflicht gilt erst im Veranlagungsverfahren und nicht bereits für das Lohnsteuerabzugsverfahren (vgl. dazu auch das weiterhin anzuwendende BMF-Schreiben vom 14.03.2017, BStBl I S. 473).
- Nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Einkünfte nicht freizustellen, soweit die Nichtbesteuerung oder niedrige Besteuerung im anderen Staat die Folge eines Qualifikationskonfliktes ist (z. B. durch unterschiedliche Auslegung eines DBA, vgl. Beispiel in Rz. 73). Aus Vereinfachungsgründen kann im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens auf die Prüfung der Anwendung des § 50d Abs. 9 EStG verzichtet werden (vgl. auch BMF-Schreiben vom 14.03.2017).
- Zur Aufteilung des Arbeitslohns in einen auf den Aufenthalt eines Arbeitnehmers im Inland entfallenden steuerpflichtigen und einen auf den Aufenthalt im Ausland entfallenden steuerfreien Teil verweist das neue BMF-Schreiben auf die Regelungen des weiterhin anzuwendenden BMF-Schreibens vom 14.03.2017 (Rz. 197).
- Bei den Beispielen für die Aufteilung bestimmter Lohnbestandteile wurden Erläuterungen zu s. g. Antrittsgeldern (Signing Bonus) neu aufgenommen (vgl. Rz. 217).
Das Anwendungsschreiben steht eingeloggten Mitgliedern von grosshandel-bw nachstehend und im Mitgliederbereich als Download zur Verfügung.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.