LAG Berlin-Brandenburg v. 16.09.2015 – 23 Sa 1045/15
Die Kündigung einer schwangeren Frau ohne vorherige Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts nach § 1 AGG darstellen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichten. Diese Entscheidung wurde auch in der zweiten Instanz bestätigt.
Hintergrund ist, dass ein Arbeitgeber trotz Vorlage des Mutterpasses einer Arbeitnehmerin ohne vorherige Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde eine Kündigung ausgesprochen hatte. Das LAG sah hierin eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts. Der Einwand des Arbeitgeber, er habe angenommen, die Schwangerschaft sei bereits beendet, hat das Gericht für unberechtigt gehalten, da keine Anhaltspunkte für ein Ende der Schwangerschaft vorgelegen hätten und die Arbeitnehmerin nicht verpflichtet sei, den Arbeitgeber stets von dem Fortbestand der Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen. Eine Revision an das BAG wurde nicht zugelassen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.