Die in einer Stellenausschreibung enthaltene Anforderung „Deutsch als Muttersprache“ kann Personen wegen der ethnischen Herkunft benachteiligen und Schadensersatzansprüche auslösen.

Ein Bewerber hatte mehr als fünf Monate nach seiner Bewerbung, auf die er zunächst keine Antwort erhalten hatte, einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Diskriminierung mit der in der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderung „Deutsch als Muttersprache“ geltend gemacht. Der Arbeitgeber hatte die gewünschte Stelle in der Zwischenzeit schon längst besetzt, es aber versäumt, dem Bewerber eine Ablehnung zukommen zu lassen. Erst mehr als fünf Monate später erhielt der Bewerber auf Nachfrage eine Rückmeldung auf seine Bewerbung, indem die Ablehnung mitgeteilt wurde. Daraufhin machte der Bewerber innerhalb von zwei Monaten seinen Anspruch auf Entschädigung geltend. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das LAG hat jedoch den Arbeitgeber zur Entschädigung verurteilt, ebenfalls das Bundesarbeitsgericht.

Aus dieser Entscheidung sind zwei wichtige Konsequenzen zu ziehen und zwei Praxistipps zu beachten:

  1. Wer als Arbeitgeber gute Deutschkenntnisse als Voraussetzung für die Durchführung der in der Stellenanzeige beschriebenen Tätigkeit ansieht, sollte nicht den Begriff „Muttersprache“ verwenden, sondern auf „sehr gute oder verhandlungssichere Sprachkenntnis“ abstellen. Hierin wird keine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft zu sehen sein.
  2. Um die zweimonatige Frist zur Geltendmachung eventueller Schadensersatzansprüchen in Gang zu setzen, sollte beachtet werden, dass eine ausdrückliche Ablehnung erforderlich ist. Ein Schweigen oder Untätigbleiben des Arbeitgebers führt nicht dazu, dass ein Anspruch auf Schadensersatz nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn zwei Monate seit der Bewerbung vergangen sind.

Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Bewerber anderweitig zuvor Kenntnisse von der Ablehnung erlangte.

großhandel-bw sieht in der Entscheidung des BAG auch die Ablehnung der bisher bewährten und unbürokratischen Praxis einer vorweggenommenen Ablehnung in der Stellenanzeige. Bisher war es möglich, in die Stellenausschreibung aufzunehmen, dass jeder Bewerber als abgelehnt gelte, der bis zum Ablauf des vorgesehenen Befristungszeitraums keine gegenteilige Mitteilung erhalte.

Davon ist nach dieser Entscheidung des BAG nicht mehr auszugehen. Es empfiehlt sich daher immer, jeden Bewerber sobald als möglich über die ablehnende Entscheidung zu informieren. Dies sollte unbedingt nachweislich erfolgen.

Für Mitglieder von grosshandel-bw steht das BAG-Urteil nachfolgend für den Download bereit.

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