Das Jahressteuergesetz 2020 beinhaltet zahlreiche Neuerungen zur Corona-Krise.

Das vom Bundesrat und Bundestag verabschiedete Jahressteuergesetz 2020 sieht etliche Regelungen zur Corona-Krise vor. Neben der Verlängerung der bekannten Corona-Prämie findet sich darin beispielsweise auch eine neue Regelung zur Geltendmachung von Homeoffice-Tagen wieder.

  • Wer seine berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine Betätigungsstätte außerhalb seiner Wohnung aufsucht, kann für die so verbrachten Tag eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5,- Euro geltend machen. Begrenzt wird die Pauschale jedoch auf 600 Euro im Kalenderjahr, mithin auf 120 Homeoffice-Tage. Das Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers ist dabei keine Tatbestandsvoraussetzung, sodass auch die Küche oder das Wohnzimmer genutzt werden kann.

Die Pauschale soll alle Mehraufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgelten. Erfasst werden soll der Tätigkeitszeitraum zwischen dem 31. Dezember 2019 und dem 01. Januar 2022.

Allerdings wird die Homeoffice-Pauschale in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt.

  • Die Corona-Prämie wurde um ein halbes Jahr verlängert. So erhalten Arbeitgeber die Möglichkeit ihre Arbeitnehmer bis zum 30. Juni 2021 finanziell mit einer Corona-Beihilfe in Höhe von bis zu 1.500,- Euro steuerfrei zu unterstützen. Da lediglich der Zahlungszeitraum erweitert wurde, bleiben die Voraussetzungen für die Gewährung der steuerfreien Leistung unverändert bestehen. Das heißt, die Corona-Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
  • Die Freigrenze für Sachbezüge wurde von monatlich 44,- Euro auf nunmehr 50,- Euro angehoben. Dies gilt jedoch erst ab 01. Januar 2022.
  • Es wurde klargestellt, dass Outplacement-Beratungen/Newplacement-Beratungen steuerfrei sind.
  • Abweichend von der zuletzt geänderten BFH-Rechtsprechung wird nun klargestellt, dass eine zusätzliche erbrachte Leistung vorliegt, „wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) einen Anspruch auf diese hat.“
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld können nun bis zum 31. Dezember 2021 steuerfrei ausbezahlt werden.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.