BAG vom 10.12.2013 – 9 AZR 51/13
Wenn ein Arbeitgeber eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt, kommt zwischen dem überlassenden Leiharbeitnehmer und dem Entleiher auch dann kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers nicht nur vorübergehend erfolgt ist. Allein aus dem Tatbestand der nicht nur vorübergehenden Überlassung kann nicht die Rechtsfolge gezogen werden, dass mit dem Entleiher ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Hierfür fehlt eine gesetzliche Grundlage.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.