Nach § 17 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber bei Massenentlassungen verpflichtet ist, bei der Agentur für Arbeit eine Anzeige zu erstatten, bevor er die Maßnahme umsetzt. § 17 KSchG regelt dabei auch die Grenzwerte, ab wie vielen zu entlassenden Arbeitnehmern eine Massenentlassung vorliegt. Dieser Vorschrift liegt eine Europäische Richtlinie (RL 98/59/EG) zugrunde.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass diese genannte Richtlinie so auszulegen ist, dass zur Bestimmung des Schwellenwertes einerseits Praktikanten mitberücksichtigt werden müssen, andererseits auch Geschäftsführer, wenn sie in ihrer Tätigkeit der Weisung oder der Aufsicht eines anderen Organs der Gesellschaft unterliegen. Der EuGH stellt maßgeblich auf das Merkmal ab, ob eine Person während einer bestimmten Zeit nach Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Ist dies gegeben, so ist die Person Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Geschäftsführer keine Anteile der Gesellschaft besitzt. In richtlinienkonformer Anwendung des § 17 KSchG ist dies damit auch für die Arbeitgeber, die deutschem Recht unterliegen, verbindlich. § 17 Abs. 5 Nr. 1 KSchG, der die Geschäftsleitung nach dem Wortlaut von der Erfassung als Arbeitnehmer hinsichtlich der Schwellenwerte für eine Massenentlassungsanzeige explizit ausnimmt, muss künftig vor dem Hintergrund dieser EuGH-Entscheidung eingeschränkt ausgelegt werden.
Bei der Entlassung von mehreren Arbeitnehmern muss künftig genau geprüft werden, ob eine Massenentlassung im Sinne des § 17 KSchG vorliegt. Obgleich ein Geschäftsführer keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt, ist er dennoch hinsichtlich der Schwellenwerte künftig mit zu berücksichtigen.
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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.