BSG vom 16.12.2015 – B 12 A 11/14 R

Dies ist die erste Entscheidung des BSG im Nachgang zu der vom BAG mit Beschluss vom 14.12.2010 getroffenen Feststellung, dass die CGZP (Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit) nicht tariffähig ist.

Für die Beitragsnachforderung muss feststehen, welche Beiträge auf welche konkreten Entgeltansprüche entfallen und welche Beitragsanteile darüber hinausgehend auf einer an sich grundsätzlich zulässigen Schätzung beruhen. Grundsätzlich gilt die 4-jährige Verjährungsfrist.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.