Alle Jahre wieder bringt die Zeitumstellung auch arbeitsrechtliche Fragestellungen mit sich. Neben Vergütungsgesichtspunkten sind auch betriebsverfassungsrechtliche Aspekte zu beachten.

In diesem Jahr beginnt die Sommerzeit am Sonntag, 25. März 2018 und endet am Sonntag, 28. Oktober 2018. Nach der 8. Richtlinie 97/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 zur Regelung der Sommerzeit sowie der Verordnung über die „Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002“ vom 12. Juli 2001 wird die Uhr

im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit am Sonntag, 25. März 2018, 02:00 Uhr um eine Stunde von 02:00 Uhr auf 03:00 Uhr vorgestellt

und

im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit am Sonntag, 28. Oktober 2018, 03:00 Uhr um eine Stunde von 03:00 Uhr auf 02:00 Uhr zurückgestellt.

Soweit wegen der Einführung der Sommerzeit eine Stunde weniger gearbeitet wird, liegt ein weder in der Person des Arbeitnehmers noch im betrieblichen Bereich begründetes Leistungshindernis vor mit der Folge, dass der Arbeitnehmer weder die Pflicht noch das Recht hat, die ausgefallene Arbeitszeit vor- oder nachzuarbeiten und der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit kein Entgelt zahlen muss. Die durch die Einführung der Sommerzeit entfallende Arbeitsstunde braucht der Arbeitgeber jedenfalls dann nicht nacharbeiten zu lassen und daher auch nicht zusätzlich zu vergüten, wenn der Arbeitnehmer (hier: Stundenlohn für jede zu leistende Arbeitsstunde) trotz der ausgefallenen Arbeitsstunde die vereinbarte Zahl von Arbeitsstunden und damit die geschuldete Arbeitsvergütung erreicht (BAG vom 11.09.1985 – 7 AZR 276/83 -, DB 1986, 1780).

Wird am Sonntag, 28. Oktober 2018 eine Stunde länger gearbeitet, weil die Stundenzählung um eine Stunde zurückgestellt wird, liegt Mehrarbeit vor, so dass diese Zeit einschließlich eines eventuell tarifvertraglichen Zuschlags zu vergüten ist.

Soweit von der zumindest theoretisch bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, die wegfallende beziehungsweise zusätzliche Arbeitsdauer anderweitig zu verteilen (zum Beispiel auf zwei Schichten je ½ Stunde Verkürzung beziehungsweise Verlängerung), ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu beachten.

Die Mitbestimmung gibt dem Betriebsrat jedoch nicht das Recht, eine Bezahlung der zu Beginn der Sommerzeit wegfallenden Arbeitszeit zu verlangen, denn das Gesetz unterwirft nur die Verteilung der Arbeitszeit der Mitbestimmung.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.