Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG in der ab 01.05.2007 geltenden Fassung können Arbeitnehmer über 52 Jahre kalendermäßig befristet beschäftigt werden, ohne dass ein sachlicher Grund vorliegen muss, sofern der Arbeitnehmer unmittelbar vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen ist. Das BAG hat nun entschieden, dass diese Vorschrift nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Insbesondere sieht das BAG keine unionsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Vorschrift.
Achtung: Die Entscheidung des BAG gilt aber nur für die einmalige Befristung, wiederholte und mehrmalige Anwendungen einer sachgrundlosen Befristung aufgrund § 14 Abs. 3 TzBfG zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien billigt das BAG in der vorliegenden Entscheidung nicht.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.