Bei einem Streit über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des Equal Pay hat das BAG nun entschieden, dass eine Auskunft nach § 13 AÜG über die Vergütung der Stammmitarbeiter des Entleihers grundsätzlich dann ausreicht, wenn der Verleiher deren Beweiswert nicht erschüttern kann. Wenn der klagende Arbeitnehmer allerdings eine solche Auskunft nicht einholt, obliegt ihm die volle Darlegungs- und Beweislast über die Vergütung der Stammarbeitnehmer.

Der Verleiher ist nicht verpflichtet, die wesentlichen Arbeitsbedingungen des Entleihers nachzuweisen. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.