Das BAG hat mit Urteil vom 06.05.2014 (9 AZR 678/12) entschieden, dass der Arbeitgeber kein Recht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs hat, auch wenn er mit dem Arbeitnehmer zuvor einen (im konkreten Fall 9-monatigen) unbezahlten Sonderurlaub vereinbart hat. Die erste Instanz hat in einer Alleinentscheidung den geltend gemachten Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung noch abgewiesen, das Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben der Klage des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung jedoch stattgegeben.

Argument: Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, davon ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BUrlG nicht abzuweichen. Voraussetzung ist lediglich der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit.

Auch wenn die Entscheidung des BAG schwer nachvollziehbar ist, war sie nach der Rechtsprechung des EuGH vom 20.01.2009, in welchem festgestellt wurde, dass im Falle der Langzeiterkrankung der Mindesturlaubsanspruch auch dann entstehe, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeite, zu erwarten. Nach Auffassung des BAG ist der gesetzliche Urlaubsanspruch keine Gegenleistung des Arbeitgebers für erbrachte oder noch zu erbringende Arbeitsleistung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, den Arbeitnehmer für die Dauer des Urlaubs von der Arbeitspflicht zu befreien.

Fazit: Es kann den Arbeitgebern nicht empfohlen werden, mehrmonatigen unbezahlten Sonderurlaub zu genehmigen, vielmehr sollte dann auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses hingewirkt werden, mit der Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis Monate später wieder aufzunehmen. Nur bei einer eindeutigen Zäsur kann verhindert werden, dass der Urlaubsanspruch auch für die Zeit des unbezahlten Sonderurlaubes entsteht.

 

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