LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.06.2015 – 5 Sa 190/15

Das LAG Berlin hat grundsätzlich die Möglichkeit der fristlosen Kündigung bejaht, wenn der Arbeitnehmer durch rechtswidrige Handlungen das Vermögen des Arbeitgebers verletzt hat, selbst wenn wertlose Gegenstände betroffen sind.

Aber: Im Falle langjähriger unbeanstandeter Betriebszugehörigkeit und des Fehlens eines messbaren Schadens kann gleichwohl zunächst eine Abmahnung erforderlich sein.

Fazit: Bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss grundsätzlich vorher eine gleichartige Abmahnung erfolgt sein, nur in Ausnahmefällen ist eine Abmahnung entbehrlich. Insgesamt ist im Rahmen der Interessenabwägung die Betriebszugehörigkeit und die Dauer des unbelasteten Arbeitsverhältnisses zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und insbesondere, ob dem Arbeitgeber ein Schaden zugefügt wurde.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.