Untersuchungen der Bundesregierung haben ergeben, dass die Ausnahmeregelungen für Langzeitarbeitslose im Mindestlohngesetz nur selten genutzt werden.
Das Mindestlohngesetz hat in § 22 Absatz 4 eine Ausnahmeregelung für Langzeitarbeitslose geschaffen, danach gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht. Untersuchungen der Bundesregierung haben ergeben, dass von dieser Ausnahmeregelung nur in sehr wenigen Fällen tatsächlich Gebrauch gemacht wurde. Es lässt sich auch keine erhöhte Einstellungshäufigkeit von Langzeitarbeitslosen verzeichnen.
Die Bundesregierung hat jedoch auch keine negativen Effekte festgestellt, wie beispielsweise eine Verschlechterung der Eingliederungschancen von Langzeitarbeitslosen. Daher hält sie es weiter für sinnvoll, Arbeitgebern Anreize zu geben, Langzeitarbeitslosen einen Einstieg in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Eine Änderung dieser Regelung ist daher nicht in Sicht.
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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.