Der Arbeitgeber ist verpflichtet, aushangpflichtige Vorschriften in seinem Betrieb an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. Dadurch sollen die Beschäftigten sich über die für sie geltenden Schutzvorschriften informieren können.
Die Aushangpflicht besteht auf Dauer, die Bekanntmachung muss für alle Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit frei zugänglich sein und ohne Störung durch andere Personen lesbar sein. Die einmalige Information durch E-Mail ist nicht ausreichend.
Im Verlag der GDA ist die Printausgabe der Aushangpflichtigen Arbeitsschutzgesetze mit Stand 1. Februar 2016 neu erschienen:
Aushangpflichtige Arbeitsschutzgesetze
Rainer Huke/Christian Lepping
Stand: 1. Februar 2016
9,95 Euro je Exemplar
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.