Der Bundesrat hat den Verordnungsantrag zur Änderung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) angenommen. Es ist ein Kompromissvorschlag, der zwar nicht sämtliche Forderungen der Arbeitgeber berücksichtigt, in dem aber doch deutliche Nachbesserungen zu erkennen sind. Nun kann die Bundesregierung diese ArbStättV erlassen.
Die Regelung des Telearbeitsplatzes ist nun mit Augenmaß erfolgt:
In den Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung sollen zukünftig auch die vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplätze (Telearbeitsplätze) im Privatbereich der Beschäftigten fallen. Der Anwendungsbereich ist auf die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung bei der erstmaligen Einrichtung des Arbeitsplatzes und die Unterweisung der Beschäftigten beschränkt.
Wir begrüßen es, dass die Arbeit am Laptop oder der Blick auf das Smartphone – Stichwort mobiles Arbeiten – nicht in den Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung fallen.
Es wurde Bestandsschutz für Arbeitsstätten eingeräumt:
Das viel diskutierte Erfordernis von Tageslicht und einer Sichtverbindung nach außen in Räumen (u.a. Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen und Arbeitszimmer) wurde durch eine Bestandsschutzregelung entschärft. Räume, die bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung bereits eingerichtet wurden, müssen zunächst nicht umgebaut werden. Dies gilt auch für Räume, mit deren Einrichtung bereits begonnen wurde.
Erst wenn wesentliche Umbaumaßnahmen anstehen, muss eine Sichtverbindung nach außen eingerichtet werden. Diese Bestandsschutzregelung ist eine Minimallösung. Eine unbefristete Bestandsschutzregelung hätte die Rechtsunsicherheit hinsichtlich der bestehenden Arbeitsräume beseitigt.
So müssen Unternehmen bei entsprechenden Umbaumaßnahmen mit (noch) höheren Ausgaben kalkulieren, als dies ohnehin der Fall ist. Für neue Räume gilt: Die Arbeitgeber müssen für möglichst ausreichend Tageslicht und eine Sichtverbindung nach außen sorgen.
Auf die abschließbare Kleiderablage wurde verzichtet. Wir begrüßen diese Entscheidung. Eine solche Regelung hätte kostenintensiven Nachrüstaufwand erforderlich gemacht.
Neue Definition – neue Rechtsunsicherheiten?!
Mit der Arbeitsstättenänderungsverordnung werden Begriffe neu definiert.
Für uns stellt sich hier die Frage, ob diese Definition erforderlich und hilfreich ist oder ob sie zu neuer Rechtsunsicherheit führen wird.
So wird beispielsweise der Arbeitsplatz nicht mehr mit der Dauer des Aufenthaltes an diesem Ort (regelmäßig, über einen längeren Zeitraum, im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig) verknüpft. Das führt zukünftig dazu, dass jeder Bereich, in dem Beschäftigte bei ihrer Arbeit tätig werden, zum Arbeitsplatz im Sinne der Arbeitsstättenverordnung wird – auch bei jedem noch so kurzzeitigen Aufenthalt.
Unter nachfolgender URL können unsere Mitglieder im eingeloggten Zustand eine Synopse mit einer textlichen Gegenüberstellung der bislang geltenden Arbeitsstättenverordnung und der künftig geltenden Arbeitsstättenverordnung abrufen: https://www.grosshandel-bw.de/?wpfb_dl=488
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.