Betriebe können seit 2014 in den digitalen Datenaustausch mit der Bundesagentur für Arbeit treten, um beispielsweise Arbeitsbescheinigungen zu übermitteln. Ab 2023 müssen Arbeitgeber das elektronische Verfahren verpflichtend nutzen.

Seit 2014 gibt es das elektronische Übermittlungsverfahren BEA (Bescheinigungen elektronisch annehmen) zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Betrieben und Unternehmen. Doch bislang stand auch der analoge Weg der Nutzung vorgefertigter Formulare zur Verfügung. Dies ändert sich mit dem Jahreswechsel!

Ab 2023 sieht das „Siebte Änderungsgesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ – kurz: 7. SGB IV ÄndG – vor, dass BEA von allen Arbeitgebern zur Abgabe von Bescheinigungen genutzt werden muss. Die Abgabe in Papierform ist dann nicht mehr möglich.

Umfasst von dieser Pflicht sind folgende Bescheinigungen:

  • die Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III
  • die Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts (EU-Arbeitsbescheinigung) gem. § 312a SGB III sowie
  • die Nebeneinkommensbescheinigung gem. § 313 SGB III

Neu ist ab 2023 auch, dass das bislang geltende Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer gegen die digitale Übermittlung und die Informationspflicht der Arbeitgeber über die digitale Abgabe der Dokumente entfällt. Bis dahin müssen Arbeitgeber, die den Weg über BEA nutzen, Ihre Arbeitnehmer hierüber informieren. Arbeitgeber sind und werden auch zukünftig nicht verpflichtet ihren Arbeitnehmern einen Nachweis über die elektronische Übermittlung auszuhändigen.

Die elektronische Abgabe per BEA kann bereits durch einige Lohnabrechnungsprogramme erfolgen. Sollte das von Ihnen verwendete Lohnabrechnungsprogramm hierzu noch nicht in der Lage sein, empfiehlt die Bundesagentur für Arbeit die Nutzung der kostenlosen online-Anwendung sv.net

 

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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.