(BVerfG, Beschluss v. 08.06.2016 – 1 BvR 3634/13)

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die mögliche Nichtberücksichtigung von Arbeitnehmern in Elternzeit im Rahmen eines Massenentlassungsverfahrens gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. 

Die Entscheidung des BVerfG überrascht. Sie könnte generell auch auf andere Formen des Sonderkündigungsschutzes übertragen werden (Pflegezeit, schwerbehinderte Arbeitnehmer etc.). Es bleibt abzuwarten, wie das BAG die Vorgaben des BVerfG umsetzen wird. Für die Berechnung der Schwellenwerte und des 30-Tages-Zeitraums nach § 17 Abs. 1 KSchG könnte es zukünftig auf den Zeitpunkt der Anzeige ankommen und nicht mehr wie bisher auf den Zugang der Kündigung, soweit die betreffende Arbeitnehmerin oder der betreffende Arbeitnehmer zu den Personen gehört, die in den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers einbezogen werden.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.