BVerfG v. 8.6.16 -1 BvR 3634/13

Nach Erstattung einer Massenentlassungsanzeige wurden die daraufhin ausgesprochenen Kündigungen für unzulässig erklärt, weil das erforderliche Konsultationsverfahren gem. § 17 KschG nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden war. Die Beschwerdeführerin befand sich zum Ausspruch der Kündigung in der Elternzeit. Die Genehmigung der Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde lag vor, allerdings war die Beschwerdeführerin nicht in der Massenentlassungsanzeige aufgeführt gewesen.

Die Arbeitsgerichte – einschließlich das BAG – wiesen die darauf gestützte Kündigungsschutzklage ab, da die Kündigung nicht in den 30 Tageszeitraum des § 17 KSchG gefallen und damit nicht anzeigepflichtig gewesen sei und wurden nun vom BVerfG belehrt, dass diese Rechtsauffassung gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art.3 Abs.1 GG i.V.m. Art.6 Abs.1 GG verstoße.

Nach dem BVerfG liegt ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor, da meist Frauen sich in der Elternzeit befänden, so dass Kündigungen, die aufgrund eines behördlichen Zustimmungserfordernisses außerhalb des 30 Tagezeitraums zugehen, so behandelt werden müssen wie Kündigungen, die unter den Massenentlassungsschutz fallen.

Die Entscheidung wirft die Frage auf, ob dies künftig auch bei anderem Sonderkündigungsschutz z.B. bei Schwerbehinderten zu beachten wäre. Fraglich ist auch, ob für die Berechnung der Schwellenwerte und der 30-Tagesfrist nach § 17 KSchG in Zukunft der Zeitpunkt der Anzeige maßgeblich ist und nicht mehr der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.

Der Fall wurde an das BAG zurückverwiesen.

 

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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.