Das Bundesfinanzministerium sieht in arbeitgeberfinanzierten Deutschkursen unter bestimmten Bedingungen kein Arbeitsentgelt.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in seinem steuerlichen Anwendungsschreiben vom 04.07.2017 klargestellt, dass berufliche Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen nach R 19.7 LStR dann kein Arbeitsentgelt sind, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Hierzu gab es in der Vergangenheit, insbesondere bei arbeitgeberfinanzierten Deutschkursen für Flüchtlinge keine einheitliche Auffassung.
Im Falle der oben genannten Sprachkurse ist dies dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt. Arbeitsentgelt könne nur dann bejaht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter dieser Maßnahme vorliegen würden.
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