LAG vom 14.01.2016 – 5 Sa 657/15- Revision ans BAG wurde zugelassen
Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einen Dienstrechner überlassen, eine private Nutzung des Internets war dem Arbeitnehmer jedoch nur in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Dabei stellte der Arbeitgeber fest, dass der Arbeitnehmer insgesamt ca. fünf Tage in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen das Internet privat genutzt hatte und kündigte daher das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund.
Das LAG hat die außerordentliche Kündigung für rechtswirksam gehalten und ein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers wegen nicht erfolgter vorheriger Einwilligung des Arbeitnehmers in die Kontrolle der Daten hinsichtlich des Browserverlaufs verneint.
Eine Verwertung der personenbezogenen Daten sei statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung des Arbeitnehmers erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.
Fazit: Eine klare Regelung der Privatnutzung ist empfehlenswert.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.