Ist ein Weiterbeschäftigungsangebot offensichtlich nicht ernstgemeint, kann ein Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten. Der Arbeitnehmer muss seine Arbeit dann nicht mehr anbieten.
Ein Arbeitgeber verhält sich widersprüchlich, wenn er ein Arbeitsverhältnis kündigt, weil er dessen Fortsetzung für unzumutbar hält, und dem Arbeitgeber gleichzeitig die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen während des Kündigungsschutzprozesses anbietet. Der Arbeitgeber gerät trotz fehlender Annahme und ohne eigenes Arbeitsangebots des Arbeitnehmers in Annahmeverzug. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun entschieden (Urteil v. 29.03.2023, Az. 5 AZR 255/22).
Der Kläger war bei dem beklagten Unternehmen als technischer Leiter beschäftigt. Im Dezember 2019 hat der Arbeitgeber gegenüber dem Kläger eine fristlose Änderungskündigung ausgesprochen, mit der er ihm einen neuen Arbeitsvertrag als Softwareentwickler gegen eine geringere Vergütung angeboten hatte. Weiter hieß es im Kündigungsschreiben: „im Falle der Ablehnung der außerordentlichen Kündigung durch Sie (also im Falle, dass Sie von einem unaufgelösten Arbeitsverhältnis ausgehen) oder im Falle der Annahme des folgenden Angebots erwarten wir Sie am 05.12.2019 spätestens um 12:00 Uhr MEZ zum Arbeitsantritt“.
Der Kläger lehnte das Änderungsangebot ab und erschien trotz Aufforderung des Arbeitgebers nicht zur Arbeit. Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin erneut – und zwar „außerordentlich zum 17.12.2019 um 12:00 Uhr MEZ“ mit der Aufforderung „im Falle der Ablehnung dieser außerordentlichen Kündigung“ erwarte sie den Kläger „am 17.12.2019 spätestens um 12:00 Uhr MEZ zum Arbeitsantritt“. Auch dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. In dem darauffolgenden Kündigungsschutzprozess wurde rechtskräftig festgestellt, dass beide Kündigungen das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst haben.
Der Arbeitgeber zahlte dem Kläger im Dezember nur noch einen Bruchteil der Vergütung. Ein neues Arbeitsverhältnis konnte der Kläger erst im April 2020 begründen. Aus diesem Grund erhob er Klage auf die vertraglich vereinbarte Vergütung wegen Annahmeverzugs bis zum Eintritt der neuen Beschäftigung. Der Kläger trug vor, dass eine Weiterbeschäftigung zu geänderten oder auch den ursprünglichen Arbeitsbedingungen, sofern der Arbeitgeber dies überhaupt ernsthaft angeboten habe, ihm nicht zumutbar gewesen sei. Ihm wäre in der Begründung der fristlosen Kündigung zu Unrecht ein massives Fehlverhalten vorgeworfen und seine Person herabgewürdigt worden. Der Arbeitgeber wandte ein, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers ihm nicht mehr zumutbar gewesen sei.
Während die ersten Instanzen noch arbeitgeberfreundlich entschieden, der Arbeitnehmer habe trotz der unwirksamen Kündigung keinen Anspruch auf Annahmevergütung, weil er das Angebot des Arbeitgebers, während des Prozesses bei ihm weiterzuarbeiten, nicht angenommen habe, hat das BAG nun anders entschieden.
Nach Ansicht des BAG befand sich der Arbeitgeber aufgrund der unwirksamen Kündigung im Annahmeverzug. Hierzu habe es kein Arbeitsangebot durch den Kläger benötigt. Grund sei das widersprüchliche Verhalten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber selbst hat deutlich gemacht, dass ihm die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar sei. Das begründe eine tatsächliche Vermutung, dass er ihm kein ernstgemeintes Angebot zur Weiterbeschäftigung gemacht habe. Aufgrund des nicht ernstgemeinten Angebots könne man nicht auf einen fehlenden Leistungswillen des Arbeitnehmers schließen.
In Betracht käme lediglich, dass der Kläger sich einen böswillig unterlassenen Verdienst anrechnen lassen müsste. Das scheide hier jedoch aus, da dem Arbeitnehmer aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und der Herabwürdigung seiner Person eine Beschäftigung während des Prozesses bei dem Arbeitgeber unzumutbar gewesen sei. Laut BAG mache es einen Unterschied, ob der Arbeitnehmer trotz der gegen ihn im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung erhobenen Vorwürfe weiterarbeiten soll oder er nach erstinstanzlichem Obsiegen im Kündigungsschutzprozess gleichsam „rehabilitiert“ in den Betrieb zurückkehren könne.
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