BAG v. 24.2.16 – 5 AZR 425/15

Nach BAG kommt es nicht darauf an, wieviel Zwischenverdienst insgesamt der Arbeitnehmer erzielt hat, sondern es wird nur der konkrete Zwischenverdienst angerechnet, der der konkreten Arbeitspflicht entspricht.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.