In einer gemeinsamen Erklärung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung wurde erklärt, dass Anerkennungspraktika grundsätzlich nicht dem Mindestlohngesetz unterliegen. Die Rechtsunsicherheit bleibt trotzdem.

Eine Klärung in der Rechtsprechung ist noch nicht erfolgt, allerdings haben nun das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) eine gemeinsame Auslegung zur Anwendung des Mindestlohngesetzes im Kontext der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen veröffentlicht.

In der gemeinsamen Auslegung der Bundesministerien wurde erklärt, dass Anerkennungspraktika grundsätzlich nicht dem Mindestlohngesetz unterliegen.

Auch wenn dies zu begrüßen ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsgerichte an diese Auslegung nicht gebunden sind und weiterhin eine Rechtsunsicherheit besteht, solange dieses Thema in der Rechtsprechung nicht höchstrichterlich entschieden wurde.

 

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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.