BAG v. 11.08.2016 – 8 AZR 4/15

Auch das BAG hat im Anschluss an den EUGH nun entschieden, dass bei einer „Scheinbewerbung“ Rechtsmissbrauch vorliegen kann. Eine Scheinbewerbung liegt dann vor, wenn der Bewerber sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle tatsächlich zu erhalten, sondern es ihm nur darum ging, den formalen Status eines Bewerbers zu erlangen, damit er später eine Entschädigung gegebenenfalls geltend machen kann.

Diese Entscheidung ist nur zu begrüßen.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.