Für Geburten ab dem 01.07.2015 gilt eine Flexibilisierung der Elternzeit, die Neuerungen werden hier kurz zusammengefasst. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an uns:
- Großelternzeit auch im 1. Ausbildungsjahr des Elternteils möglich (§ 15 Abs. 1)
- Inanspruchnahme von bis zu 24 Monaten zwischen dem 3. Geburtstag und dem 8. Lebensjahr des Kindes möglich – keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich (§ 15 Abs. 2)
- unterschiedliche Mitteilungsfristen für Teilzeitanspruch während der Elternzeit (7 bzw. 13 Wochen, § 15 Abs. 7)
- Zustimmungsfiktion entsprechend § 8 TzBfG bei Nichtäußerung des Arbeitgebers auf Geltendmachung eines Teilzeitanspruchs oder auf Verteilung der Arbeitszeit (§ 15 Abs.7)
- unterschiedliche Anmeldefristen für die Inanspruchnahme der Elternzeit (7 bzw. 13 Wochen, § 16 Abs. 1)
- Verteilung auf 3 Zeitabschnitte (§ 16 Abs. 1)
- Ablehnungsmöglichkeit des Arbeitgebers innerhalb von 8 Wochen hinsichlich des 3. Zeitabschnitts aus dringenden betrieblichen Gründen, wenn dieser Abschnitt zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr liegt
- Bescheinigung über genommene Elternzeit bei früherem Arbeitgeber (§ 16 Abs. 1)
- Sonderkündigungsschutz 8 bzw. 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit (§18)
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.