Für Geburten ab dem 01.07.2015 gilt eine Flexibilisierung der Elternzeit, die Neuerungen werden hier kurz zusammengefasst. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an uns:

  • Großelternzeit auch im 1. Ausbildungsjahr des Elternteils möglich (§ 15 Abs. 1)
  • Inanspruchnahme von bis zu 24 Monaten zwischen dem 3. Geburtstag und dem 8. Lebensjahr des Kindes möglich – keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich (§ 15 Abs. 2)
  • unterschiedliche Mitteilungsfristen für Teilzeitanspruch während der Elternzeit (7 bzw. 13 Wochen, § 15 Abs. 7)
  • Zustimmungsfiktion entsprechend § 8 TzBfG bei Nichtäußerung des Arbeitgebers auf Geltendmachung eines Teilzeitanspruchs oder auf Verteilung der Arbeitszeit (§ 15 Abs.7)
  • unterschiedliche Anmeldefristen für die Inanspruchnahme der Elternzeit (7 bzw. 13 Wochen, § 16 Abs. 1)
  • Verteilung auf 3 Zeitabschnitte (§ 16 Abs. 1)
  • Ablehnungsmöglichkeit des Arbeitgebers innerhalb von 8 Wochen hinsichlich des 3. Zeitabschnitts aus dringenden betrieblichen Gründen, wenn dieser Abschnitt zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr liegt
  • Bescheinigung über genommene Elternzeit bei früherem Arbeitgeber (§ 16 Abs. 1)
  • Sonderkündigungsschutz 8 bzw. 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit (§18)

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.