Wenn der Arbeitnehmer den Abbruch einer Fortbildungsmaßnahme zu vertreten hat, kann er zur Erstattung der bisherigen Kosten des Arbeitgebers verpflichtet sein. Diese Rückzahlungsklausel kann wirksam vereinbart werden.
Wichtig ist, dass in der Fortbildungsvereinbarung die Art und die Berechnungsgrundlagen der Fortbildungskosten konkret genannt werden.
Eine Rückzahlungsklausel, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung der bis zum Abbruch der Fortbildung tatsächlichen entstandenen Aufwendungen verpflichtet, findet dann Anwendung, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis während der laufende Fortbildungsmaßnahme kündigt, ohne dass der Arbeitgeber hierzu Anlass gegeben hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber daraufhin den mit dem Fortbildungsträger geschlossenen Vertrag beendet und der Arbeitnehmer selbst mit dem Fortbildungsträger einen Vertrag schließt, um die Fortbildung auf eigene Kosten fortzusetzen.
Bei den Bestimmungen eines Fortbildungsvertrages handelt es sich in der Regel um allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn die Vereinbarung vom Arbeitgeber vorformuliert ist und standardmäßig für eine Vielzahl von Arbeitnehmern verwendet wird. Rückzahlungsklauseln müssen eindeutig sein, nur dann werden sie Vertragsinhalt. Sie dürfen weder überraschend noch mehrdeutig sein. In der Praxis ist es oft schwierig, eine exakte Angabe der zu erstattenden Kosten in die Vereinbarung aufzunehmen. Wichtig ist aber, dass die Art und Berechnungsgrundlagen der Positionen, aus denen sich die Kosten zusammensetzen, erkennbar sind. Des Weiteren muss die Fortbildung für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil besitzen und die Bindungsklausel muss in angemessenem Verhältnis zu diesem Vorteil stehen.
Die Rückzahlungsklausel muss des Weiteren danach unterscheiden, ob der Grund für den Abbruch der Maßnahme in der Sphäre des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers liegt. Wenn hier keine Differenzierung vorgenommen wird, wäre die Klausel unwirksam. Denn wenn der Arbeitgeber beispielsweise eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht, darf dies nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen.
Erfreulich deutlich hat das BAG festgestellt, dass eine Klausel nicht als unangemessen gilt, auch wenn Sie den Arbeitnehmer verpflichtet, die entstandenen Kosten bis zum Abbruch vollständig zu erstatten. Klar ist aber auch, dass darüber hinausgehende Kosten nicht erstattungsfähig sind.
grosshandel-bw unterstützt Mitgliedsunternehmen gerne bei der Formulierung der Rückzahlungsklausel.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.