LAG Saarland – Urteil v. 30.11.2016 – 2 Sa 4/16

Wenn der Betriebsratsvorsitzende deutlich vor Ablauf der Äußerungsfrist des Betriebsrats im Rahmen der Durchführung einer Betriebsratsanhörung eine Spontanäußerung vornimmt, kann der Arbeitgeber sich nicht auf einen Mangel in der Sphäre des Betriebsrats berufen.

Wir empfehlen, schon im formalen Anschreiben zur Betriebsratsanhörung um die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats zu bitten und auf dem Formblatt zur Stellungnahme des Betriebsrats ausdrücklich durch eine Überschrift kenntlich zu machen, dass es sich bei dieser Mitteilung um eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats handelt.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.