Ab dem 01.10.2017 muss zwingend im Ausbildungsvertrag die ausgewählte Form des Ausbildungsnachweises (schriftlich oder elektronisch) festgehalten werden.
Das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (seit 5. April 2017 in Kraft getreten) hat das bisherige alleinige Schriftformerfordernis für die Ausbildungsnachweise (Berichtshefte) ergänzt.
Die Ausbildungsnachweise dürfen künftig auch elektronisch geführt werden. Die ausgewählte Form des Ausbildungsnachweises (schriftlich oder elektronisch) muss ab dem 1. Oktober 2017 zwingend im Ausbildungsvertrag festgehalten werden.
Bereits laufende oder bis dahin abgeschlossene Verträge müssen nicht abgeändert werden.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.