Durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz wurden auch die Regelungen zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen verändert. Insbesondere wurde die sog. kurzfristige Beschäftigung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV modifiziert.

Eine solche kurzfristige geringfügige Beschäftigung soll zukünftig auf einen Zeitraum von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstage begrenzt werden (statt 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage). Wir machen jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam, dass diese Neuregelung erst zum 1. Januar 2015 in Kraft tritt und am 31. Dezember 2018 wieder ausläuft.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.