Die geplante Ausnahmeregelung für Dienstreisen ins EU-Ausland bis zu einer Woche ist vorerst gescheitert. Der Kampf gegen die praxisferne Regelung zur A1 Bescheinigung geht weiter.

Der Unmut über das Bürokratiemonster „A1-Bescheinigung“ hält in der Wirtschaft an. Im Trilog zwischen EU-Kommission, EU-Rat und EU-Parlament hatte man sich schon auf eine Ausnahmeregelung von dem Erfordernis einer A1-Bescheinigung bei kurzen Dienstreisen ohne Dienstleistungscharakter verständigt. Da dies jedoch in ein Gesamtpaket zur Änderung anderer sozialpolitischer Vorschriften eingebettet war und für dieses Gesamtpaket keine Einigung getroffen werden konnte, ist auch die Ausnahmeregelung für die A1-Bescheinigung nicht zustande gekommen. Die Hoffnung auf eine Änderung zu Gunsten der Wirtschaft noch vor der EU-Wahl wurde zerstört.

Ob eine Detaillösung getrennt von dem Gesamtpaket verabschiedet werden kann, wird sich auf alle Fälle erst nach der Europawahl ergeben.

Somit gilt weiterhin das Erfordernis zum Mitführen einer A1-Bescheinigung auch bei Dienstreisen im EU-Ausland, wenn es sich um einen kurzfristigen Auslandsaufenthalt für einen deutschen Arbeitgeber handelt, selbst wenn keinerlei Dienstleistung oder Warenlieferung durch den Mitarbeiter erbracht werden. Bereits ab dem ersten Tag ist diese Bescheinigung vorzulegen. Idealerweise wird die Bescheinigung schon im Vorfeld beantragt und der entsandte Mitarbeiter führt diese dann bei sich. Bei sehr kurzfristig notwendig werdenden Auslandseinsätzen (Reparaturen etc.), kann die Bescheinigung auch noch nachträglich beantragt und vorgelegt werden – dies ist in den einzelnen EU-Staaten aber nicht einheitlich geregelt. Da die A1-Bescheinigung aber zwingender Bestandteil der Entgeltunterlagen ist, ist sie in jedem Fall (ggf. auch nachträglich) zu beantragen.

Was ursprünglich zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und Lohndumping gut gemeint war, hat sich zu einem Bürokratiemonster entwickelt, das unbedingt einer Änderung bedarf. Für die betriebliche Praxis ist der gegenwärtige Aufwand, der mit der A1-Bescheinigung verbunden ist, völlig inakzeptabel. Zusammen mit dem Bundesverband BGA und der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) wird grosshandel-bw auf die notwendigen Abänderungen hinwirken. Die Mitgliedsunternehmen von grosshandel-bw werden daher gebeten, die auftretenden Problemfälle an die Verbandsgeschäftsstelle weiter zu geben (info@grosshandel-bw.de).

Nachfolgend oder im Downloadbereich finden Mitglieder von grosshandel-bw ein Merkblatt zum Umgang mit der A1-Bescheinigung und einen Hinweis auf die Möglichkeit zur Beantragung einer Dauerbescheinigung in bestimmten Fällen.

grosshandel-bw wird diese Thematik weiterhin aktiv begleiten und über Neuerungen informieren.

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