Ab dem 24. November gilt durch das geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG) u. a. eine 3G-Regelung am Arbeitsplatz, die Arbeitgeber vor viele Herausforderungen stellt.

grosshandel-bw hat für Sie die häufigsten Fragen gesammelt und stellt sie Ihnen vor:

Die 3G-Regelung gilt beim Betreten der „Arbeitsstätte“. Was ist hierunter zu verstehen?

Mit denen in § 28b Abs. 1 IfSG genannten Arbeitsstätten sind die in § 2 Abs. 1 und 2 Arbeitsstättenverordnung (Arb StättV) aufgezählten Räumlichkeiten und Orte gemeint. Diese sind demnach:

  • Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
  • Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
  • Orte auf Baustellen, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.

Zur Arbeitsstätte gehören damit auch Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle.

Ein Mitarbeiter arbeitet im Home-Office. Unterliegt er auch der 3G-Regelung?

Der Home-Office-Arbeitsplatz ist keine Arbeitsstätte im Sinne des § 28b IfSG. Arbeitet der Mitarbeiter ausschließlich von zu Hause, unterliegt er keiner 3G-Reglung. Sofern er jedoch, wenn auch nur einmalig, das Unternehmen aufsucht, muss er einen 3G-Nachweis vorlegen.

Unterliegen auch Leiharbeitnehmer, die im Unternehmen beschäftigt sind, der 3G-Regelung?

Alle „Beschäftigte“ müssen einen 3G-Nachweis vorlegen können. Hierzu zählen neben Arbeitnehmern und Auszubildenden auch Leiharbeitnehmer. Für die Kontrolle der Nachweise ist der Entleiher verantwortlich.

Welche Testnachweise sind für nicht immunisierte Personen zulässig?

Zulässig sind folgende Testnachweise:

  • PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden
  • Antigen-Schnelltest, nicht älter als 24 Stunden
  • Vor Arbeitsbeginn unter Aufsicht des Arbeitgebers durchgeführter Selbsttest oder durch ein vom Arbeitgeber beauftragtes Personal (geeignete Dienstleister oder anerkannte Testzentren) durchgeführter Test

Sind Online-Selbsttests des Dienstleisters dransay.com (vormals au-schein.de) zulässig?

Das aktuelle Geschäftsmodell sieht folgende Optionen vor, um an ein Testzertifikat zu gelangen:

Selbsttest:

Der Testende organisiert sich einen Selbsttest und muss in diesem das Datum und die Initialen auf die Testkassette ritzen und davon zwei Fotos vor und danach anfertigen. Mittels einem von ihm zu beantwortenden Fragebogen, der von Ärzten verifiziert würde, erhält der Testende anschließend das Zertifikat als PDF.

grosshandel-bw ist der Ansicht, dass ein solcher Test nicht als ein von einem Leistungserbringer vorgenommenen oder überwachten Selbsttest eingestuft werden kann und damit dem Testnachweis nach § 28b Abs. 1 IfSG nicht genügt, da der Dienstleister eine ordnungsgemäße Testdurchführung nicht überwachen kann und eine Manipulation nicht ausgeschlossen werden kann.

Optional Videochat:

Es besteht die Möglichkeit, dass ein Arzt per Videochat verifiziert, ob der Test korrekt ausgeführt wurde. Als weitere Möglichkeit kann der Test während eines Videochats gemacht werden (gegen Kosten von 50 EUR).

Ungeklärt ist aktuell, ob ein videoüberwachter Test überhaupt zulässig ist. Unabhängig davon erscheint es zum einen im Regelfall als ausgeschlossen, dass eine Person Testkosten in Höhe von 50 EUR einem kostenlosen „Bürgertest“ vorzieht. Zum anderen ist auch in dieser Variante bereits nicht hinreichend ersichtlich, inwiefern eine tatsächliche Kontrolle der Vornahme erfolgt, so dass etwa auch der Austausch oder eine Manipulation des Tests während des Videochats nicht möglich ist. grosshandel-bw empfiehlt aufgrund der Manipulationsgefahr auch solche Tests nicht zu akzeptieren.

Muss der Arbeitgeber eine beaufsichtigte Testung vor Ort anbieten oder darf man nicht immunisierte Personen auf das Angebot kostenloser „Bürgertests“ verweisen?

Beschäftigte haben eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Beschäftigte und Arbeitgeber können hierfür die kostenfreien Bürgertests oder die mindestens 2-mal wöchentlichen Testangebote des Arbeitgebers im Sinne der Corona-ArbSchV in Anspruch nehmen. Es ist dem Arbeitgeber jedoch freigestellt, ob er eine überwachte Testung vor Ort oder eine Testung durch qualifiziertes Fachpersonal anbietet. Beispielsweise kann der Arbeitgeber seine beiden anzubietenden Tests pro Woche auch kostenpflichtig durch ein Testzentrum durchführen lassen.

Wie können die betrieblichen Zugangskontrollen dokumentiert werden?

Um dem Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO zu genügen, reicht es aus, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist.

Bei geimpften Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Gleiches gilt grundsätzlich auch für genesene Personen. Hier ist jedoch zusätzlich darauf zu achten, dass nach Ablauf des Genesenstatus von den jeweiligen Personen entweder einmalig ein Impfnachweis oder täglich ein Testnachweis vorzulegen ist. Daher ist es ratsam, zusätzlich auch das Ablaufdatum von Genesenennachweisen zu dokumentieren.

Wie lange müssen bzw. dürfen die Dokumentationen für behördliche Kontrollen aufbewahrt werden?

Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen.

Eine ungeimpfte Person kann aus betrieblichen Gründen nicht im Home-Office arbeiten. Hat sie aufgrund der nicht vorhandenen Immunisierung einen Anspruch, ihre Arbeit aus dem Home-Office zu erbringen?

Nein, ein Anspruch ungeimpfter bzw. nicht genesener Beschäftigte auf Arbeit im Home-Office lässt sich aus den Nachweispflichten des § 28b IfSG nicht ableiten. Der Arbeitgeber hat nur solchen Beschäftigten eine Tätigkeit aus dem Home-Office anzubieten, die eine Bürotätigkeit oder ähnliche Tätigkeit verrichten und bei denen keine zwingenden betrieblichen Gründe der Arbeit im Home-Office entgegenstehen. Solche Gründe können Betriebsablaufstörungen, oder technische bzw. organisatorische Gründe sein.

Ein Mitarbeiter weigert sich einen 3G-Nachweis vorzulegen. Sind arbeitsrechtliche Konsequenzen möglich?

Beschäftigte, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen, müssen grundsätzlich arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten. In diesem Zusammenhang sollte der Mitarbeiter auf die gesetzlichen 3G-Regelungen hingewiesen werden. Sollte er weiterhin einen 3G-Nachweis verweigern, sollte dieses Verhalten abgemahnt werden. Nach vorheriger Abmahnung kann ein solches Verhalten im Einzelfall eine Kündigung rechtfertigen. Bitte wenden Sie sich hierzu an grosshandel-bw.

Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne an das Team von grosshandel-bw.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite des BMAS: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.