Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung – und damit zugleich die „Homeoffice“-Pflicht – wurde bis zum 30. April 2021 ausgeweitet.

Gemäß dem Beschluss des Corona-Gipfels vom 3. März 2021 wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) über den 15. März hinaus bis zum 30. April 2021 verlängert.

Dies beinhaltet auch weiterhin die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Arbeitnehmer sind allerdings nicht verpflichtet dieses Angebot anzunehmen.

Wie bereits im vorherigen Beschluss wird an die Arbeitgeber appelliert, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung konsequent anzuwenden und durch großzügige Homeoffice-Lösungen mit stark reduziertem Präsenzpersonal umzusetzen oder ihre Büros ganz geschlossen zu halten.

grosshandel-bw berichtete bereits am 25. Januar 2021 unter Fakten zu den neuen Homeoffice-Regeln zu der „Homeoffice“-Pflicht für Arbeitgeber und am 29. Januar 2021 zu unter einem Update zu den betrieblichen Gründen, die gegen ein Angebot auf „Homeoffice“ sprechen.

Die damit verbundenen Mustervereinbarungen hat grosshandel-bw anlässlich der Verlängerung der Maßnahmen überarbeitet und verschlankt. Sie stehen den Mitgliedern des Verbandes auch weiterhin kostenlos zum Download im Mitgliederbereich zur Verfügung.

Die bisherig bereitgestellten Vereinbarungen zur mobilen Arbeit bzw. zum Homeoffice sind weiterhin gültig.

Da die Vereinbarungen zum mobilen Arbeiten bzw. Homeoffice im Gleichlauf zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung befristet abgeschlossen wurden, sollten Verwender die Geltungsdauer der Vereinbarung überprüfen und bis zum 30.04.2021 ausweiten. Hierzu genügt grundsätzlich ein einfacher Nachtrag der Vertragsparteien.

Das Team von grosshandel-bw beantwortet gerne Ihre Fragen rund um das Thema „Homeoffice“-Verordnung.

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