Ein Arbeitgeber ist gemäß § 16 BetrAVG grundsätzlich verpflichtet, die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung alle drei Jahre zu überprüfen und nach billigem Ermessen über eine Anpassung zu entscheiden, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall nach § 16 Abs. 3 BetrAVG vor.

Die Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 Abs. 6 BetrAVG gilt als erfüllt, wenn die Anpassung im Prüfungszeitraum (Zeit von Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag) dem Anstieg des Preisindexes oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen im gleichen Zeitraum mindestens entspricht.

Eine Anpassung kann geringer ausfallen oder ganz ausbleiben, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Erhöhung der Betriebsrenten nicht zulässt. Es ist zu prüfen, ob die Kosten einer Anpassung aus den Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzuwachs finanzierbar sind.

Wenn dies nicht der Fall ist, sollten die Betriebsrentner von der Entscheidung, dass die Anpassung gekürzt oder vollständig unterbleibt, schriftlich unterrichtet und auf das Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Dadurch muss die zu Recht unterbliebene Anpassung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden (§ 16 Abs. 4 BetrAVG). [ Näheres in unserem nächsten Rundschreiben ]

 

 

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.